Inhaltsverzeichnis
Man unterscheidet
Pflichten des Arbeitgebers
HauptPflichten
Lohnzahlungspflicht
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Beschäftigungspflicht
Nebenpflichten
Urlaubsgewährung
Fürsorgepflicht
Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
Zeugniserteilung
Arbeitspflicht
Treuepflicht.
Pflichten des Arbeitgebers
Lohnzahlung
Die Hauptpflicht, die den Arbeitgeber trifft, ist jene zur Lohnzahlung. Hierbei kommt es nicht sosehr darauf an, was man „Lohn“ nennt, sondern, vielmehr, was „Lohn“ ist, nämlich jedes Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis.
Beschäftigung
Der Arbeitnehmer hat nicht nur die Pflicht zur Arbeit, sondern vielmehr auch einen „Anspruch“ auf Arbeit. Dies versteht man unter der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers.
Trotzdem trifft dies noch nicht ganz den Punkt. Sollte in schlechten Zeiten keine Arbeit vorhanden sein, so hat der Arbeitgeber zwar nicht „Arbeit“ zu gewähren, wohl aber den entsprechenden Lohn.
Urlaubsgewährung
Aus dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ergibt sich ein jedem Arbeitnehmer zustehende Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr. Unter Urlaub versteht man bezahlte Freizeit, diese ist allerdings zur Erholung bestimmt.
Wenn ein Arbeitnehmer aus einer Unternehmung ausscheidet und noch Urlaubsansprüche hat, so ist es ihm möglich, die Abgeltung dieses Resturlaubs zu verlangen (§ 7 IV BUrlG). Die Höhe besteht dann im Maße des gewöhnlichen Urlaubsentgelts (§ 11 BUrlG).
Allerdings darf der Arbeitnehmer während des Urlaubs keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten, der Urlaub ist daher also zweckgebunden.
Fürsorge
Der Treuepflicht des Arbeitnehmers entspricht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dieser muss Leben, Gesundheit und Eigentum des Arbeitnehmers schützen.
Sollte der Arbeitnehmer einen Schaden beim Arbeitgeber verursachen, so haftet er in Abhängigkeit der ausgeübten Fahrlässigkeit:
bei grober Fahrlässigkeit
Haftung für den gesamten Schaden durch den Arbeitnehmer
bei normaler Fahrlässigkeit
Haftung nur für einen Teil
für den anderen Teil haftet der Arbeitgeber
bei leichter Fahrlässigkeit
keine Haftung des Arbeitnehmers
Gleichbehandlung
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer gleich „behandeln“. Die Vorschrift findet also nur dort Anwendung, wo der Arbeitgeber einseitig die Arbeitsbedingungen gestaltet, die Mitarbeiter also entsprechend „behandelt“.
Beispiel
Gewährung von Gratifikationen und anderen sozialen Leistungen.
Er darf hier also nicht die Mitarbeiter unterschiedlich behandeln.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hat
einen persönlichen Anwendungsbereich und
einen sachlichen Anwendungsbereich.
Nach dem persönlichen Anwendungsbereich (§ 1 AGG) genießen Schutz die personenbezogenen Merkmale
ethnische Herkunft,
Geschlecht,
Religion,
Weltanschauung,
Alter,
sexuelle Orientierung,
Behinderung und
Rasse.
Der sachliche Anwendungsbereich bezieht sich auf
Auswahlkriterien
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
Verletzung der Würde der Person und
sexuelle Belästigung.
Wenn eine Vereinbarung getroffen wird, die gegen das Diskriminierungsverbot verstößt, so ist diese nach dem Antidiskriminierungsgesetz ungültig (§ 7 II AGG). Sollte eine Person wegen eines persönlichen Merkmals nicht eingestellt werden und also hiermit diskriminiert werden, so hat der Nichteingestellte einen maximalen Entschädigungsanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern.
Beispiel
Der Arbeitgeber Theo Conservativo stellt einen homosexuellen Bewerber nicht ein und sagt diesem beim Bewerbungsgespräch, dass er „nicht mit Schwulen zusammenarbeiten möchte“.
Der Arbeitgeber hat gegen das AGG verstoßen, weil er einen Bewerber persönlich (sexuelle Identität) und sachlich (Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen) diskriminiert, d.h. ungleich behandelt. Die Nichteinstellung allein hierauf zu begründen, ist nicht konform mit dem AGG und deshalb ungültig.
Beispiel
Der Arbeitgeber Theo Conservativo schaltet eine Anzeige in der Zeitung, in der er nach „Zeitungsausträgern“ sucht. Die Anzeige trägt nicht den Zusatz „m/w“ und spricht auch nicht von „Zeitungsausträgerinnen“.
Der Arbeitgeber diskriminiert in persönlicher (Geschlecht) als auch in sachlicher Hinsicht (Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen).
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